AGB

 Allgemeine Lieferbedingungen der Firma BB med. product GmbH 

§ 1 Allgemeines 

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Liefer- und Kaufverträge, Bestellungen und Auftragsbestätigungen sofern sie gegen-über Personen erfolgen, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 1 BGB sind. Der Besteller/Käufer (Besteller) erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen mit deren Geltung — auch für etwaige Folgegeschäfte — einverstanden. 

(2) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt haben. 

(3) Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen oder sie ergänzen, bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Organe oder Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl. 

(4) Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. 

§ 2 Preise 

(1) Alle Preisangaben verstehen sich grundsätzlich in Euro einschließlich Transportverpackung zuzüglich vom Besteller zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. 

(2) Auslieferungen innerhalb der Bundesrepublik erfolgen ab Werk. Wird vom Besteller eine besondere Versandart gewünscht, so trägt er die entstehenden Mehrkosten. 

(3) Sind für die jeweilige Lieferung nicht ausdrücklich andere Vertragspreise vereinbart, so kommen die gemäß unserer Preisliste gültigen Preise zum Zeitpunkt der Auslieferung zur Anwendung. 

§ 3 Zahlung und Verrechnung 

(1) Warenlieferungen sind spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin ohne jeden Abzug zu zahlen. Wird die Zahlung mittels Banküberweisung geleistet, ist die Zahlung nur dann fristwahrend, wenn der in der Rechnung ausgewiesene Betrag am Fälligkeitstag einem unserer Konten gut geschrieben wird. Bei Voraus- oder Sofortkasse sowie Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2,0% Skonto gewährt, das sich aber nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten bezieht. 

(2) Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. Gutschriften über Schecks erfolgen deshalb erst mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert auf unserem Konto verfügen können. Bank-übliche Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. – 2 – 

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(3) Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des geltenden, gesetzlichen Verzugszinssatzes (§ 288 BGB) geltend zu machen. Jeder Vertragsteil ist berechtigt, einen anderen Zinsnachteil nachzuweisen. Weitere Ansprüche im Verzugsfalle bleiben unberührt. 

(4) Alle unsere Forderungen — auch solche aus anderen Verträgen mit dem Besteller — werden sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Bestellers sowie aufgrund anderer uns bekannt gewordener Umständen, die zu be-gründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass geben. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände auf Seiten des Bestellers schon bei Vertragsabschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu er-bringen, wobei die Höhe der Sicherheitsleistung den Wert unserer Forderung um nicht mehr als 10% übersteigen wird, und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 

(5) Mit befreiender Wirkung können Zahlungen nur direkt an uns geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen offen, so gelten Zahlungen des Bestellers zunächst als auf die Zinsen, dann auf die Kosten und dann auf die Forderung geleistet. Bestehen mehrere Forderungen gelten die Zahlungen als auf die älteste geleistet. 

(6) Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen außer in Ansehung unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen. 

§ 4 Lieferzeit, Nichtlieferung, Verzug, Teillieferung 

(1) Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Im Fall der Nichtlieferung durch einen Vorlieferanten sind wir zum Rücktritt berechtigt. Werden nachträgliche Vertragsänderungen verein-bart, sind Liefertermine oder Lieferfristen neu zu bestimmen. Die Lieferung soll in der Weise erfolgen, daß der Besteller die Ware an unseren Geschäftsräumen entgegen-nimmt, sobald wir den Besteller benachrichtigen, daß die Ware zur Abholung bereit-steht oder, soweit ein anderer Lieferort mit dem Besteller ausdrücklich vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort. 

(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns — auch innerhalb des Verzuges — die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder im Falle einer auf die Dauer nicht zu behebenden Behinderung wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können. 

Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und durch die uns die Erbringung der Leistung unmöglich oder unzumutbar gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel u.ä., einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Vor- oder Unterlieferanten eintreten. 

(3) Bei Lieferverzug oder von uns zu vertretender Nichtlieferung hat der Besteller unter Ausschluss weitergehender Rechte das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf dieser Frist ablehne. Macht der Besteller von seinem vorbezeichneten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so kann er den Ersatz etwaigen Verzugs- oder Nichterfüllungsschadens nur in den Grenzen des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen. 

(4) Teillieferungen sind zulässig. 

(5) Bei Zurverfügungstellung von Bulkware, Rohstoffen oder Behältern durch den Besteller für die Lieferung der Ware, hat dieser für einen einwandfreien technischen und keimfreien Zustand der Ware, bzw. der Behälter für die zu produzierende, bzw. zu transportierende Ware zu sorgen. 

(6) Bei Zurverfügungstellung von Verpackungsmaterialien durch den Besteller für die Lieferung der Ware, hat dieser für einen einwandfreien Zustand der Verpackungsmaterialien zu sorgen. 

§ 5 Versand, Gefahrtragung 

(1) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt Lieferung unfrei ab Werk (Incoterms 2000) auf Rechnung, Vorauskasse oder per Nachnahme und auf Gefahr des Bestellers. 

Soweit die Ware aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung nicht an unseren Geschäftsräumen dem Besteller ausgeliefert wird, erfolgt der Versand im Auftrag des Bestellers nach unserem Ermessen ohne Verpflichtung für billigste Verfrachtung, wenn im Auftrag kein Versandweg bestimmt wurde. Der Abschluß etwaiger Transport- und sonstiger Versicherungen bleiben dem Besteller überlassen (Incoterms 2000, C-Klausel). 

Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Besteller liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller, Lager-kosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. 

(2) Mehrzweckgebinde (z.B. Paletten, Kannen, Fässer, Container, Tanks) werden dem Besteller nur leihweise überlassen. Geht diese Leihverpackung nicht innerhalb von 1 Monat nach Rechnungsdatum in sauberem, verwendungsfähigem Zustand frachtfrei in unserem Werk ein, wird eine Benutzungsgebühr berechnet; bei Paletten von 25 Euro, bei Containern und Tanks von 250 Euro, bei allen übrigen Leihverpackungen von uns 50 Euro. Beschädigt bei uns eingegangene Verpackungen werden zu Lasten des Bestellers repariert. 

§ 6 Eigentumsvorbehalt 

(1) Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung. Im Falle, dass der Wert der Vorbehaltsware 110 % des Wertes der noch offenen Forderungen übersteigt, geht der Teil der Waren in das Eigentum des Bestellers über, der 110 % des Wertes der noch offenen Forderungen übersteigt. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Höchstgrenze von 110 % des Wertes der noch offenen Forderungen als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden. 

(2) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 6 Ziffer (1). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwerteten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des § 6 Ziffer (1). Die zu unseren Gunsten bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Miteigentumsrechte gehen auf den Besteller über, sobald unsere Forderungen im in § 6 Ziffer (1) genannten Rahmen erfüllt werden. 

(3) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern, verarbeiten oder mit anderen Sachen verbinden oder sonst einbauen (nachstehend auch kurz „Weiterveräußerung“ genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so ist er verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können. Anderenfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt. 

(4) Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. 

(5) Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. 

(6) Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in der Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. 

(7) Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Besteller auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Darüber hinaus ist der Besteller im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns heraus-zugeben bzw. zu übertragen. 

(8) Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen. 

Alle lnterventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. 

(9) Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware zumindest ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt in dem in § 6 Ziffer (1) bezeichneten Umfang an uns ab. 

(10) Für den Fall des Zahlungsverzuges sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages erklärt der Besteller bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Besteller befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom jeweiligen Liefer-/Kaufvertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären.  

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§ 7 Mängelrüge und Mängelansprüche 

(1) Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung zu kontrollieren, auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren. 

Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. 

Grundlage der durchzuführenden Stichprobenprüfung sind die Tabellen der DIN ISO 2859, Prüfniveau II, Doppelstichprobenprüfung. 

Offene Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 3 Monate nach Auslieferung, am Versandort schriftlich unter Angabe der Bestell-Vertragsdaten sowie, soweit möglich, unter Beifügung eines Ausfallmusters, anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die form- und fristgemäße Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. 

Transportschäden sind dem Spediteur und uns anzuzeigen. 

(2) Auf unser Verlangen hat der Besteller die mängelbehaftete Ware an uns einzusenden. Die Versandkosten tragen wir, wenn die Beanstandung rechtzeitig und begründet ist, ansonsten trägt sie der Besteller. 

(3) Ist die Rüge begründet, so leisten wir für nachgewiesene Material- oder Fertigungsmängel ausschließlich in der Weise unentgeltlich Gewähr, dass wir schadhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder durch neue ersetzen. 

Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 

(4) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel darauf beruht, dass die von uns festgesetzten Anwendungshinweise nicht beachtet wurden, dass Veränderungen irgendwelcher Art an den gelieferten Waren durch hierzu nicht von uns autorisierte Personen vorgenommen wurden oder dass gelieferte Waren sonst unsachgemäß behandelt wurden. 

(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Besteller ohne Interesse ist. 

(6) Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Mängeln der Sache, insbesondere auf Ersatz solchen Schadens, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist (Folgeschaden), sowie Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (§ 437 Nr. 3 BGB) sind nach Maßgabe nachfolgender Ziffer 8. ausgeschlossen. 

§ 8 ergänzende Sonderregelungen für Druckprodukte 

(1) Folienbedruckung (Sachets, Kompressen) erfolgt in der hauseigenen Druckerei im Flexodruckverfahren. Die Bedruckung kann bis zu 4-farbig mit einer maximalen Rasterung von 28 erfolgen. Bei mehrfarbigen Druckmotiven können Passaschwankungen auftreten. 

(2) Vor der Produktion wird ein Freigabemuster erstellt und zur Ansicht dem Besteller übermittelt, welcher nach Prüfung des Musters eine schriftliche Druckfreigabe geben muß. Soweit ein Muster z.B. per pdf-Datei übermittelt werden soll, weisen wir darauf hin, daß Farbnuancen beim eigentlichen später zu verwendenden Druckmaterial im Verhältnis zum Ausdruck der pdf-Datei vorliegen kann (z.B. bei einem Papierandruck mittels Farb-Laserdrucker und der tatsächlichen später im Druckverfahren verwendeten Folie). Maßgeblich für uns ist die schriftlich vereinbarte oder von uns  

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vorgegebene Pantone- oder HKS-Nummer oder ein vergleichbarer, mitgeteilter Standard. Die Übersendung einer pdf-Datei zur Druckfreigabe erfolgt kostenlos. Anderweitige Regelungen werden individuell vereinbart und gesondert verrechnet. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass uns alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Texte, Fotos, Grafiken) unentgeltlich und rechtzeitig vorgelegt werden. Wir sind von allen Vorgängen und Umständen, die er-kennbar für die Erbringung ihrer Leistung von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Die angegebene Lieferzeit bezieht sich immer auf das Datum der Druckfreigabe. 

(3) Für alle von uns angegebenen Farbtöne usw. gelten die branchenüblichen oder die entsprechend dem Verwendungszweck zumutbaren Toleranzen. Bei farbigen Reproduktionen können in allen Herstellungsverfahren geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Auftrags-wertes. 

(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden ihm berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholung von Probeausdrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage veranlaßt werden. 

(5) Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlaßt werden, werden berechnet. 

Gleiches gilt für Datenübertragung (z.B. per ISDN). 

(6) Der Besteller trägt die Gefahr der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Materials an uns, insbesondere die Gefahr des Verlusts von Daten. 

(7) Sollte es aufgrund verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen des Kunden dazu kommen, dass sich Leistungen von uns verzögern oder wiederholt werden müssen, hat der Besteller die Kosten für einen hieraus resultierenden Mehraufwand zu tragen. 

(8) Für den Fall, dass die Unterlagen per Datenträger oder über das Internet übersandt werden, haftet der Besteller dafür, dass die Datenträger oder Dateien frei von Computerviren, Trojanischen Pferden, Würmern oder ähnlich schädigenden Computerprogrammen sind. Wir sind berechtigt, eingegangene Dateien, die mit vorbezeichneten Computerprogrammen belastet sind, zu löschen. Wir werden dem Besteller unverzüglich über die Löschung in Kenntnis setzen. Wir haften nicht für Verzögerungen, die aus der Löschung der Daten resultieren. 

(9) Datenträger, Fotos oder sonstige Unterlagen des Bestellers werden diesem nur auf sein Verlangen und auf dessen Kosten zurückgesandt. Die Gefahr der Rücksendung trägt der Besteller. 

(10) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. 

(11) Es besteht keine Herausgabepflicht von Zwischenzeugnissen wie z.B. Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden, sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde. 

(12) Dem Besteller zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Besteller selbst zu besorgen. 

(13) Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte  

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Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Besteller hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. 

§ 9 Haftung 

(1) Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, daß die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, wir haben dieser Haftung ausdrücklich zugestimmt. 

(2) Alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens — einschließlich Begleit- und Folgeschadens — gegen uns, unsere Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen — gleichgültig aus welchem Rechtsgrund — sind ausgeschlossen, es sei denn der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen unseres Unternehmens oder auf einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. 

Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für etwaige Ersatzansprüche wegen von uns zu vertretender Pflichtverletzungen sowie unerlaubter Handlungen (ausgenommen eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit). 

(3) In jedem Fall — außer im Falle vorsätzlicher Schädigung — ist eine etwaige Ersatzpflicht unsererseits auf solche Schäden begrenzt, die als mögliche Folge der zum Ersatz verpflichtenden Handlung voraussehbar waren. 

(4) Unsere Haftung wird darüber hinaus unter folgenden Bedingungen nicht übernommen: 

• Wir übernehmen keine Verantwortung für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Bestellers zurückgeht; 

 Wir übernehmen keine Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit der Ware, wenn der fällige Kaufpreis bis zum Fälligkeitstag nicht bezahlt worden ist; 

 Unsere Verantwortung erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Besteller oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, es sei denn, der Hersteller dieser Teile übernimmt uns gegenüber die Verantwortung; 

 In entsprechender Anwendung des § 7 Ziffer (4) ist jegliche Schadensersatzpflicht unsererseits ausgeschlossen, wenn der Schaden ganz oder überwiegend auf den in § 7 Ziffer (4) genannten Umständen beruht; 

Die Gewährleistung erfaßt keine Produktfehler, die aufgrund fehlerhafter Installation oder Nutzung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit oder anderen Gründen entstehen. 

(5) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt und uns dieser konkret mitgeteilt wird, sind wir zur kostenfreien Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung berechtigt. Sind wir zu Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. 

(6) Insbesondere bezogen auf Art. 74 CISG setzt jede Haftung unseres Unternehmens auf Schadenersatz voraus, dass der Geschäftsführung oder Mitarbeitern mindestens leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, sofern die vorgenannten Regelungen in § 9 nicht höhere Voraussetzungen begründen. 

§ 10 Verjährung 

Sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen uns — gleich aus welchem Rechtsgrund — verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller, wenn wir fahrlässig gehandelt haben oder ohne Verschulden haften. Im Falle des Vorsatzes beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang. 

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§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Schlussbestimmungen 

(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Bestimmungsort, für die Zahlung Kalkar. 

(2) Gerichtsstand ist Kalkar/Deutschland. 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

(3) Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die wir vorher mit unseren Vertragspartnern schriftlich oder mündlich getroffen haben. 

§ 12 Unwirksame Klauseln 

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden bzw. sollte eine Lücke erhalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der geltungserhaltenen Reduktion diejenige Regelung, die wir unter Berücksichtigung des mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks getroffen hätten, wenn wir die Unwirksamkeit gekannt hätten. Eine Lücke wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Bestimmung ausgefüllt, die dem bei Vertragsschluß verfolgten wirtschaftlichen Zwecke so nahe als möglich kommt, ohne unwirksam zu sein. 

HINWEIS 

Mit Anerkennung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt der Besteller sein Einverständnis mit dem Speichern und Verarbeiten seiner Daten in elektronischer Form, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. 

Kalkar, Januar 2016